Auwiesenschule Neckartenzlingen
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Lese- Rechtschreibschwäche:

Unter der Legasthenie (altgr.: λέγειν legein „sprechen“ [hier „lesen“, „schreiben“, „auslegen“] und σθένεια astheneia „Schwäche“; unfähig-sein-auszulegen, Lese-Rechtschreibstörung; Lese-Rechtschreib-Schwäche; Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit; LRS) versteht man eine massive und lang andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache. Die betroffenen Personen (Legastheniker) haben Probleme mit der Umsetzung der gesprochenen zur geschriebenen Sprache und umgekehrt. Als Ursache werden eine genetische Disposition, Probleme der auditiven und visuellen Wahrnehmungsverarbeitung, der Verarbeitung der Sprache und vor allem der Phonologie angenommen. Die Störung tritt isoliert und erwartungswidrig auf, d. h. die schriftsprachlichen Probleme entstehen, ohne dass es eine plausible Erklärung wie eine generelle Minderbegabung oder schlechte Beschulung gibt. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie geht davon aus, dass in Deutschland 4 % der Schüler von einer Legasthenie betroffen sind. Bei frühzeitiger Erkennung können die Probleme meist kompensiert werden; je später eine Therapie ansetzt, desto geringer sind in der Regel die Effekte.

(Wikipedia)

Hans Brucklacher

Wenn Sie Fragen zum Problem der Lese- Rechtsschreibschwäche haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Brucklacher, unseren Fachlehrer für diesen Bereich.

Am besten rufen Sie im Sekretariat an und bitten um einen Rückruf.

Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben
(Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen", die Sie beim Klick auf die Überschrift aufrufen können)  
Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.
 
Bis Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren Leistungen im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein halbes Jahr, geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden, additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und Leistungsbewertung:
-
Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden - auch für die Berechnung der Zeugnisnote - zurückhaltend gewichtet.
-
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch kann der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
-
Zur Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im Rechtschreiben als Ersatz der Note oder ergänzend zur Note schriftlich erläutert.
 

In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.

 
Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist.
 
Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung der in Ziffer 2.3.1 genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter "Bemerkungen" festgehalten. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden.
 
In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings gelten auch hier die in Ziffer 2.3.1 genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich.
 
Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des laufenden Bildungsganges in eine andere Schule, so können Informationen zu dem besonderen Förderbedarf dann weitergegeben werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.

 

Verfahren  bei LRS im Rahmen des Übergangsverfahrens auf weiterführende Schulen und im Rahmen des Übergangs nach multilateraler Versetzungsordnung

Bei der Entscheidung der GSE bzw. nach multilateraler VO  wird LRS nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten ggf. durch  zurückhaltende Gewichtung von RS und/oder Lesen der Deutschnote im Anmeldezeugnis berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung kann nicht erfolgen.

Begründung:

Lt. VV  „Kinder u. Jugendliche mit  Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ v. 22.8.2008  können im Rahmen des Nachteilsausgleichs in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit Nachteile einzelner Schüler durch besondere Behinderungen durch spezielle schulische Fördermaßnahmen ausgeglichen werden.

Dieser Anspruch auf Differenzierung  muss aber seine Grenzen finden: „Die Anforderungen in der Sache selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler ebnen ihm also Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu erreichen kann aber auch Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden.

Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderen Förderbedarf lässt daher das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen.      

Beim Anmeldezeugnis im Fach Deutsch wird  eine LRS gemäß der VV ggf. durch eine zurückhaltende Gewichtung von RS und/oder Lesen berücksichtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Schülers im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft (d.h. in der Regel etwa ein halbes Jahr) geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden.

Eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der GSE kann aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots nicht erfolgen, da sonst der Nachteil aus Behinderungen oder Teilleistungsschwächen überkompensiert würde und zu einer Benachteiligung der anderen Schüler führen würde.

Alle anderen Behinderungen oder festgestellter besonderer Förderbedarf wie chronische Erkrankungen, Hochbegabung, gestörte Impulskontrolle, Aufmerksamkeitsdefizite, mangelnde Sprachkenntnisse oder Dyskalkulie berühren die Notengebung bzw. die Entscheidungen über Übergänge nicht; mögliche Härten können nur im Rahmen der bestehenden Ermessensspielräume der Lehrkräfte („pädagogische Verantwortung“)  gemildert werden.


Copyright © 2010 verantwortlich Dr. Walter Korinek, Rektor   ****     Fotos (wenn nicht anders vermerkt): © W. Korinek         
     
Stand: 17.02.12