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| Lese- Rechtschreibschwäche: Unter der Legasthenie (altgr.: λέγειν legein „sprechen“ [hier „lesen“, „schreiben“, „auslegen“] und ἀσθένεια astheneia „Schwäche“; unfähig-sein-auszulegen, Lese-Rechtschreibstörung; Lese-Rechtschreib-Schwäche; Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit; LRS) versteht man eine massive und lang andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache. Die betroffenen Personen (Legastheniker) haben Probleme mit der Umsetzung der gesprochenen zur geschriebenen Sprache und umgekehrt. Als Ursache werden eine genetische Disposition, Probleme der auditiven und visuellen Wahrnehmungsverarbeitung, der Verarbeitung der Sprache und vor allem der Phonologie angenommen. Die Störung tritt isoliert und erwartungswidrig auf, d. h. die schriftsprachlichen Probleme entstehen, ohne dass es eine plausible Erklärung wie eine generelle Minderbegabung oder schlechte Beschulung gibt. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie geht davon aus, dass in Deutschland 4 % der Schüler von einer Legasthenie betroffen sind. Bei frühzeitiger Erkennung können die Probleme meist kompensiert werden; je später eine Therapie ansetzt, desto geringer sind in der Regel die Effekte. (Wikipedia)
Verfahren bei LRS im Rahmen des Übergangsverfahrens auf weiterführende Schulen und im Rahmen des Übergangs nach multilateraler VersetzungsordnungBei der Entscheidung der GSE bzw. nach multilateraler VO wird LRS nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten ggf. durch zurückhaltende Gewichtung von RS und/oder Lesen der Deutschnote im Anmeldezeugnis berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung kann nicht erfolgen. Begründung: Lt. VV „Kinder u. Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ v. 22.8.2008 können im Rahmen des Nachteilsausgleichs in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit Nachteile einzelner Schüler durch besondere Behinderungen durch spezielle schulische Fördermaßnahmen ausgeglichen werden. Dieser Anspruch auf Differenzierung muss aber seine Grenzen finden: „Die Anforderungen in der Sache selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler ebnen ihm also Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu erreichen kann aber auch Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden. Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderen Förderbedarf lässt daher das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen. Beim Anmeldezeugnis im Fach Deutsch wird eine LRS gemäß der VV ggf. durch eine zurückhaltende Gewichtung von RS und/oder Lesen berücksichtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Schülers im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft (d.h. in der Regel etwa ein halbes Jahr) geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden. Eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der GSE kann aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots nicht erfolgen, da sonst der Nachteil aus Behinderungen oder Teilleistungsschwächen überkompensiert würde und zu einer Benachteiligung der anderen Schüler führen würde. Alle anderen Behinderungen oder festgestellter besonderer Förderbedarf wie chronische Erkrankungen, Hochbegabung, gestörte Impulskontrolle, Aufmerksamkeitsdefizite, mangelnde Sprachkenntnisse oder Dyskalkulie berühren die Notengebung bzw. die Entscheidungen über Übergänge nicht; mögliche Härten können nur im Rahmen der bestehenden Ermessensspielräume der Lehrkräfte („pädagogische Verantwortung“) gemildert werden. |
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