















| |  | Die moderne Informationsgesellschaft macht vor der Schule keinen Halt. Längst haben Internet, Computer und Netzwerke, Schulverwaltungs-, Stundenplan- oder Zeugnisprogramme sowie Lernplattformen Einzug in den Schulalltag gefunden. Daten, die in früheren Jahren noch ausschließlich auf Karteikarten geführt wurden, werden heute automatisiert mit Programmen auf den Schulverwaltungscomputern oder in Form von Notenprogrammen auch teils auf den privaten Rechnern der Lehrkräfte verarbeitet. Mit der Verarbeitung (u. a. dem Erheben, Speichern, Nutzen und Übermitteln) von Schüler-, Lehrer- und Elterndaten ist der Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes eröffnet, der für alle öffentlichen Stellen des Landes und so mit auch für die Schulen im Lande gilt. Allerdings darf eine Verarbeitung von Schüler-, Lehrer- und Elterndaten durch die Schule nur dann erfolgen, wenn es eine legitimierende Rechtsvorschrift oder die Einwilligung des Betroffenen zulässt. Dies leitet sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983 und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. | |
Schule geht online (Aus: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/online/) Jede Schule ist heute auch im Internet präsent. Wird das Schulleben auf den Webseiten auch mit Bildern von Schülern, Eltern, Lehrern oder Gästen und/oder deren Namen einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bedarf es neben der Beachtlichkeit des Rechts am eigenen Bild auch datenschutzrechtlicher Anforderungen. Die Veröffentlichung von Bildern oder personenbezogener Schüler- und Lehrerdaten oder Daten von Erziehungsberechtigten im Internet, ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte. Die ins Netz eingestellten Informationen können jederzeit und für alle Zeiten weltweit abgerufen werden. Dafür sorgen Archivierungsmaschinen wie www.archive.org, die bereits mehr als 150 Billionen Webseiten von 1996 bis heute gespeichert haben und täglich werden es mehr. Die Gefährdung für den Einzelnen bzw. sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht liegt in der möglichen Profilbildung der im Internet verfügbaren Information. Informationen im Netz können mittels Suchmaschinen in Sekundenschnelle verknüpft werden.In der Verwaltungsvorschrift "Datenschutz an öffentlichen Schulen" trägt das Kultusministerium der besonderen Gefährdung von personenbezogener Daten im Internet mit nachstehenden Regelungen Rechnung: | |  |
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten  | 2.1 Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten (z. B. Namen oder Adressen von Schülerinnen und Schülern) in Druckerzeugnissen wie z. B. Zeitungen oder Zeitschriften oder im Internet/Intranet ist grundsätzlich nur mit der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der jeweils betroffenen Person bzw. Personen zulässig. 2.2 Bei der Veröffentlichung von Bildnissen (z. B. Einzel- bzw. Gruppenfotografien von Schülerinnen und Schülern oder auch von Filmen oder anderen digitalen Medien) in Druckerzeugnissen, dem Internet/Intranet oder einem öffentlich zugänglichem Schwarzen Brett sind die §§ 22 bis 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zusätzlich zu berücksichtigen. Gem. § 22 KUG ist eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen notwendig, wenn nicht die Ausnahmen des § 23 KUG vorliegen. Insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist als Ausnahme für die Schulen zu beachten. | |
Bei öffentlichen Veranstaltungen der Schule wie Sportfesten, Umzügen, Theateraufführungen oder Schulkonzerten dürfen die Beteiligten und das Publikum im Auftrag der Schule fotografiert oder gefilmt werden und diese Aufnahmen veröffentlicht werden, da alle Beteiligten davon ausgehen müssen, dass bei solchen Veranstaltungen üblicherweise Aufnahmen hergestellt und veröffentlicht werden. Auch bei Großveranstaltungen ist aber zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Abgebildeten, etwa die Intimsphäre oder Ehre, durch eine Aufnahme oder Veröffentlichung nicht verletzt werden dürfen. |