















| | Werkrealschulabschlussprüfung (Stand 27.1.2012 - Änderungen vorbehalten)
(Wichtiger Hinweis: Die hier gemachten Aussagen wurden von der Schulleitung nach bestem Wissen zusammengestellt. Irrtümer oder Änderungen berechtigen zu keinerlei Rechtsansprüchen)
Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Klasse 10 der Werk- realschule (Mittlere Reife) erreicht ist.
Teile der Prüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Sprachprüfung und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung.
Teilnahme an der Prüfung
(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 teil.
(2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler etwa eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter der Schule, an der die schriftliche Prüfung stattfindet.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch
(3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 der Werkrealschule. Sie werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebie- ten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik 240 Minuten und in Englisch und Berufsfachlicher Kompetenz 120 Minuten.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Fachlehrkraft beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewer- tungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Prüfungsvorsitzenden im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen. (7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern et- wa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Sprachprüfung
Der Prüfungsteil „Hör-, Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Sprachmittlung“ im Fach Eng- lisch findet vor der schriftlichen Prüfung an der Werkrealschule. Er besteht aus verschiedenen Auf- gabenteilen, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch, bei der Bewertung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in diesen Fächern sowie bei der Sprachprüfung werden Zehntelnoten, im Übrigen nur ganze Noten erteilt.
(2) Die Gesamtleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Einbeziehung der an der beruflichen Schule erbrachten Prü- fungsergebnisse. Die Gesamtleistung errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jah- res- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen. Bei der Berechnung der Prüfungsleistung im Fach Englisch zählen die Noten des dezentralen Prüfungsteils „Hör-, Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Sprach- mittlung“ und der schriftlichen Prüfung je zur Hälfte; wird zusätzlich eine mündliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt, zählen bei der Berechnung der Prüfungsleistung schriftliche und mündliche Prüfung je ein Viertel, die Sprachprüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 ergibt die Note „befriedigend"). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Gesamtleistungen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde 4,0 oder besser ist,
2. der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder bes- ser ist,
3. die Gesamtleistungen in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note „un- genügend“ bewertet sind und
4. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer und Fächer- verbünde geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet sind. Trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:
a) die Note „ungenügend“ in einem Fach oder Fächerverbund durch die Note „sehr gut“ in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder die Note „gut“ in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,
b) die Note „mangelhaft“ in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung,
c) die Note „mangelhaft“ in einem anderen Fach oder Fächerverbund durch mindes- tens die Note „gut“ in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerver- bünden.
(4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Wer die Abschlussprüfung nach Klasse 10 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 1 und 2 ermittelten Endnoten. In Klasse 10 aufgenommene Schüler, die an der Abschlussprüfung nach Klasse 10 nicht oder nur teilweise teilgenommen oder diese nicht bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit den in Klasse 9 erzielten Jahresleistungen, mit dem bescheinigt wird, dass die Hauptschule nach Klasse 9 erfolg- reich abgeschlossen und damit ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsab- schluss erreicht wurde. Auf Antrag stellt die Schule ein Abgangszeugnis aus Klasse 10 aus.
Wiederholung der Prüfung
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 oder ge- gebenenfalls der Abschlussklasse der öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Son- derschulen mit Bildungsgang Werkrealschule einmal wiederholt werden.
Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit „ungenügend" bewertet. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit seinem Stellvertreter.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheit- liche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wich- tigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Un- kenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beein- trächtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entspre- chend.
(5) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zu- gelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fortgesetzt.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prü- fung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit seinem Stellvertreter. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
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